Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung dient zum einen der Überprüfung der richtigen Lage und Höhe gemäß der Baugenehmigung und zum anderen der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

Gebäudeeinmessung

Im Land Brandenburg gelten zwei Verpflichtungen eine bauliche Anlage einmessen zu lassen.

Wir führen die Lage- und Höhenbescheinigung (gem. § 72 BbgBO, keine hoheitliche Leistung) und die Gebäudeeinmessung (gem. § 23 BbgVermG, eine hoheitliche Leistung) für Sie durch. Wir beraten Sie gerne und beantworten Ihnen alle Fragen.

Kostenanfrage und Beratung

Kontakt und Anfrage

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Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster

Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in dessen Grundriss geändert, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer gemäß § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes verpflichtet, die notwendigen Vermessungsarbeiten für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.

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Bauordnungsrechtliche Einmessung

Diese Vermessungstätigkeit erfolgt in den meisten Fällen mit der Einmessung der Bodenplatte gemäß § 72 BbgBO. Die Übereinstimmung der Lage und Höhe der Bodenplatte mit der Baugenehmigung wird überprüft und das Ergebnis der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt.

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